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Hinweise und Auflagen für Carnevalsgruppen und Wagenbauer 2012
A. Anmeldung und Teilnahmebedingungen:
Für die Carnevalsumzüge im Jahr 2012 können sich nur Gruppen anmelden, die im Vorjahr an den Umzügen teilgenommen und eine Urkunde erhalten haben. Die Höchstteilnehmerzahl je Gruppe ist auf 80 Teilnehmer begrenzt (Ausnahmen siehe später).
Jede dieser Gruppen hat in den Vorjahren eine feste Gruppennummer und einen festen Gruppennamen erhalten. Sowohl die Gruppennummer als auch der Gruppenname sind nicht änderbar. Sie berechtigen zur Umzugsteilnahme in den Folgejahren.
Für die Teilnahme muss die unter www.carneval-in-damme.de befindliche Teilnahmebestätigung als vorläufige Anmeldung von den beiden Gruppenverantwortlichen des Vorjahres vollständig ausgefüllt und vom 11.11.2011 bis zum 01.12.2011 über das Web-Formular verschickt werden.
Wechseln die Gruppenverantwortlichen in einer Gruppe, müssen die neuen Gruppenverantwortlichen die Gruppe unter Vorlage ihres Personalausweises und einer unterschriebenen Vollmacht der ehemaligen Gruppenverantwortlichen persönlich im Autohaus Benno Goda anmelden.
Es können neue Gruppen nur dann an den Umzügen teilnehmen, wenn die angestrebte Höchstteilnehmerzahl
von 200 Gruppen zuzüglich Musikkapellen (gesamt: 225) nicht überschritten wird. Neue Gruppen können sich auf eine Warteliste setzen lassen. Sie erhalten nach Ende der Frist für die vorläufige Anmeldung Nachricht, ob sie teilnehmen dürfen. Grundsätzlich geht es nach dem Zeitpunkt der Anmeldung.
Nach dem 01.12. jeden Jahres werden keine vorläufigen Anmeldungen mehr entgegengenommen. Sind an diesem Tag weniger als 200 Gruppen gemeldet, werden weggefallene Gruppennummern an neue Gruppen vergeben, die sich auf der Warteliste befinden.
Ausnahmen:
1. Gruppen des aktuellen Prinzen oder Kinderprinzen, soweit sie nicht schon als Gruppe in den Vorjahren an den Umzügen teilgenommen haben. Diese Gruppen dürfen auch als einzige die vorgeschriebene Höchstteilnehmerzahl von 80 Personen überschreiten. Diese Ausnahmen gelten aber nur für das aktuelle Prinzenjahr.
2. Jedes Jahr kann sich von den Dammer Schulen (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) jeweils eine neue Jugendgruppe mit ebenfalls höchstens 80 Personen anmelden, die dann in den Folgejahren weiter teilnehmen kann.
Die unter 2.) genannten Gruppen müssen die Gruppenverantwortlichen persönlich im Autohaus Benno Goda unter Vorlage ihres Personalausweises bis zum 01.12. eines Jahres anmelden. Die Gruppenverantwortlichen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Das Thema und die endgültige Teilnehmerzahl (höchstens 80) müssen innerhalb des Zeitraums vom 02.01.2012
bis zum 28.01.2012 im Autohaus Benno Goda persönlich angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind das Anmeldeformular vorzulegen sowie die Teilnahmegebühr zu entrichten. Die Teilnehmergebühr ist auf einen EUR je Gruppenmitglied festgelegt. Hat die Gruppe weniger als 22 Teilnehmer, sind pauschal 22 EUR zu zahlen.
Für die persönliche Anmeldung ist das unter www.carneval-in-damme.de stehende Anmeldeformular auszudrucken, vollständig auszufüllen und von den beiden Gruppenverantwortlichen zu unterschreiben. Sollten die beiden Gruppenverantwortlichen nicht am Umzug teilnehmen (z.B. bei Jugendgruppen), müssen zwei Personen gemeldet werden, die Ansprechpartner für den Elferrat während der Umzugstage sind.
B. Wagenbau, Fahrzeuge und Umzugsbedingungen
1. Bei der An- und Abfahrt zu bzw. von den Carnevalsumzügen wird die Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt. Außerhalb des Carnevalsumzuges dürfen keine Personen befördert werden. Die Carnevalsgesellschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass seitens des Veranstalters kein Versicherungsschutz besteht. Dieses gilt auch für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge. Jede Gruppe ist für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge außerhalb des Umzugsweges selbst verantwortlich. Die An- und Abfahrt zu den Umzügen hat auf direktem Weg zu erfolgen. Während des Umzugs darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
2. Jede Gruppe wird nur an dem für sie zugeteilten Aufstellungsort in den Umzug gelassen. Gruppen, die vor 11.00 Uhr morgens am Aufstellungsort eintreffen, werden nicht zum Umzug zugelassen.
3. Für jedes im Umzug eingesetzte Fahrzeug muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen. Für Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, besteht die Möglichkeit, ein Kurzzeitkennzeichen für die Dauer der Umzüge einschließlich direkter An- und Abfahrt zu erwerben. Diese Kennzeichen können jeweils am Donnerstag und Freitag in der Woche vor den Umzügen in der Zeit von 8-12 Uhr in der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in 49401 Damme, Wiesenstr. 9 gegen Vorlage des Personalausweises und unter Bekanntgabe der Meldenummer der Gruppe beantragt und mitgenommen werden. Die Kosten hierfür trägt die Umzugsgruppe. Die Kennzeichen sind für die Zeit der Umzüge einschließlich An- und Abfahrt sichtbar am jeweiligen Fahrzeug anzubringen. Jeder Halter bzw. Kraftfahrzeugführer ist verpflichtet, sich bei seiner Kraftfahrzeugversicherung zu erkundigen, ob für das jeweils eingesetzte Kraftfahrzeug während der Umzüge und der direkten An- und Abfahrt Versicherungsschutz besteht.
4. Die Festwagen sind technisch und personell so abzusichern, dass eine Gefährdung der Zuschauer ausgeschlossen ist. Die Räder der Festwagen sind so verkleiden, dass niemand davon erfasst und überrollt werden kann. Festwagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht teilnehmen.
5. Die Zugfahrzeuge (Trecker) sollten kleinstmöglich sein und 70 PS nicht überschreiten. Alle Zugfahrzeuge müssen verkleidet oder carnevalistisch geschmückt sein.
6. Die Fahrzeugführer müssen im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse sein.
7. Der Fahrzeugführer jedes Carnevalswagens muss sowohl bei der Aufstellung als auch bei der Auflösung des Umzuges grundsätzlich jederzeit direkt beim Fahrzeug sein, um dieses auf Anordnung der Umzugsleitung rangieren zu können..
8. Die Fahrzeuge dürfen auf Grund der Ausnahmegenehmigung folgende Abmessungen nicht überschreiten: Länge des Einzelfahrzeugs: 12,00 m, Länge eines Zuges: 18,00 m, Breite: 3,30 m, Höhe: 3,80 m.
9. Die gesetzlich zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte dürfen nicht überschritten werden.
10. Bei größeren Wagen muss jeweils eine Person links und rechts vorangehen, um genügend Platz für das Fahren des Wagens durch die Straßen zu schaffen und darauf zu achten, dass keine Kinder vor den Wagen springen, um Bonbons aufzusammeln, und dabei unter das Fahrzeug geraten.
11. Das Sitzen oder Stehen auf Anhängerdeichseln ist aufgrund höchster Unfallgefahr strengstens verboten.
12. Beleidigende und ehrverletzende Themen sowie Wagen, die nichts mit Carneval zu tun haben (z. B. unverkleidete PKW) werden nicht zum Umzug zugelassen.
13. Werbung an oder auf den Wagen sowie das Verteilen von Werbeartikeln sind nicht gestattet.
14. Jede Gruppe verpflichtet sich, Müllbehälter mitzuführen, die in Anzahl und Größe ausreichen, um den eigenen anfallenden Müll darin zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Gruppen, die ihren Müll und leere Flaschen auf die Straßen werfen, werden vom Umzug ausgeschlossen. Dieses gilt auch für das Entsorgen von Flaschen und Müll bei der Aufstellung und bei der Auflösung.
15. Wagen und Gruppen, deren Ziel es ist, sich zu betrinken bzw. sich mit Schnapsflaschen im Umzug zu präsentieren, sind im Dammer Carnevalsumzug fehl am Platze und werden aus dem Umzug entfernt.
16. Jede Gruppe muss nach Beendigung des Umzuges ihr Fahrzeug nach Auflösung in der Donaustraße/Hunteburger Str. direkt abfahren, um eine reibungslose Umzugsauflösung zu gewährleisten und ein Stocken des Umzuges zu verhindern.
17. Plastikchips, Papierstreifen und Wurfgeschosse (Äpfel, Eier u. ä.) sind nicht zugelassen. Bonbons müssen aufgrund der drohenden Unfallgefahr der Kinder beim Aufsammeln immer zur Seite geworfen werden.
18. Es können nur Gruppen an den Umzügen teilnehmen, deren Mehrzahl der Teilnehmer aus Damme oder den direkt an Damme grenzenden Gemeinden (Holdorf, Neuenkirchen-Vörden, Steinfeld, Hunteburg, Lemförde) kommt.
19. Die Lautstärke der Musik auf den Wagen darf den Schallimmissionspegel von 85db nicht überschreiten. Musikanlagen müssen entsprechend regelbar sein. Die Carnevalsgesellschaft von 1614 behält sich vor, diesen jederzeit zu überprüfen. Die Generatorengröße für die Musikanlagen ist auf 15 KVA begrenzt. Die Generatorengröße wird vor Umzugsbeginn geprüft. Fahrzeuge mit größeren Generatoren werden nicht zum Umzug zugelassen.
20. Die Gruppenverantwortlichen (Ansprechpartner) müssen jederzeit für die Umzugsleitung (Elferrat) erreichbar sein.
21. Eine Reservierung von Gruppen-Nummern ist nicht möglich.
22. Die Gruppen und Wagennummern müssen deutlich erkennbar vorn am Wagen bzw. am Themenschild angebracht werden.
23. Jede Gruppe muss einen funktionstüchtigen Feuerlöscher mitführen, der mindestens 6 kg Löschmittel beinhaltet.
24. Das Betanken der Fahrzeuge während des Umzuges ist wegen der Brandgefahr strengstens verboten. Die Betankung ist in ausreichender Menge vor dem Umzug durchzuführen. Auch das Grillen und offene Feuer auf dem Wagen sind strengstens untersagt. Es dürfen keine Benzinkanister auf den Wagen mitgeführt werden.
25. Auch das Grillen und offene Feuer bei der Umzugsaufstellung sind strengstens untersagt und führen zum sofortigen Ausschluss.
Im Jahr 2012 starten
die Gruppen 226-241 sonntags und
die Gruppen 25-44 montags
als erste in den Umzug.
Diese Gruppen müssen den Umzugsweg über die Lindenstraße, von der Aral-Tankstelle Westerhoff kommend, bis zum Rathaus anfahren. Dort werden die Gruppen vom Elferrat eingeteilt.
Die Starterlaubnis wird sofort entzogen bei:
- falschem Aufstellungsort oder bei einer Aufstellung vor 11.00 Uhr,
- einem Ausscheren aus dem Umzug,
- mehrfachem Umzugsdurchlauf,
- nicht versichertem Fahrzeug,
- Überschreitung der vorgeschriebenen Gruppengröße von 80 Personen,
- Verlassen des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer nach Eintreffen am Aufstellungsort vor Umzugsbeginn
und bei der Auflösung,
- Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Maße, Achslasten und Gesamtgewichte des Fahrzeugs.
Nach dreimaliger Ermahnung durch Mitglieder des Elferrats wird die Starterlaubnis entzogen bei:
- Überschreiten des Schallimmissionspegels über 85 db,
- absichtlichem Entsorgen und Werfen von Flaschen und Müll bei der Aufstellung, während des Umzuges
und im Auflösungsbereich,
- Behinderung der Umzugsauflösung durch Abstellen des Carnevalswagens im Auflösungsbereich.
Die unterzeichnenden anwesenden Personen verpflichten sich gegenüber der Dammer Carnevalsgesellschaft von 1614, dafür Sorge zu tragen, dass alle genannten Punkte der Wagenbauerhinweise und Auflagen von ihren Gruppenteilnehmern gelesen und eingehalten werden. Sie sind sich dessen bewusst, dass sie bei Nichteinhaltung und Zuwiderhandlung von der Carnevalsgesellschaft in Regress genommen werden können und für alle aus den Zuwiderhandlungen resultierenden Schäden aufzukommen haben.
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